Allgemeinverfügung
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S.606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33), in der derzeit gültigen Fassung, ergeht abweichend von den Ladenschlusszeiten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG folgende Allgemeinverfügung:
- Aus Anlass des traditionellen Ostermarktes wird die Öffnung von Verkaufsstellen für den Geltungsbereich am Sonntag den 29. März 2026, von 13:00 bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden freigegeben.Der Geltungsbereich umfasst den historischen Altstadtkern von Babenhausen.
- Die Allgemeinverfügung gilt mit Wirkung vom 30.10.2025 als allgemein bekannt gegeben. Des Weiteren erfolgt eine Veröffentlichung auf der Webseite der Stadt Babenhausen.
Begründung:
Die Städte und Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignissen) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht, die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.
Die Freigabeentscheidung ist durch Allgemeinverfügung zu treffen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 HLöG). Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 HLöG). Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen (§6 Abs. 2 Satz 3 HLöG).
Das traditionelle Altstadtfest in Babenhausen gibt es seit über 40 Jahren.
Es entspricht einem besonderen örtlichen Ereignis im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG, wonach solche Ereignisse, die einen örtlichen Zusammenhang mit der Gemeinde aufweisen und einen beträchtlichen Besucherstrom – auch auswärtige Besucher und Besucherinnen – anziehen. Die Voraussetzungen zum Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages sind dementsprechend gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift, beim Magistrat der Stadt Babenhausen, Marktplatz 2, 64832 Babenhausen, Widerspruch eingelegt werden.
Babenhausen, 30.10.2025
Grychta
Leiter FB III – Öffentl. Sicherheit u. Ordnung