Bekanntmachung
Auf Grund des § 76 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. m. §§ 76 Abs. 3 Nr. 2, 64 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wurde das Überschwemmungsgebiet der Gersprenz durch Rechtsverordnung vom 10.07.2025 neu festgesetzt.
Betroffen sind Grundstücke der Gemeinden Reichelsheim, Fränkisch-Crumbach und Brensbach (Odenwaldkreis) sowie der Städte Groß-Bieberau und Reinheim, der Gemeinden Otzberg und Groß-Zimmern, der Städte Groß-Umstadt und Dieburg, der Gemeinden Münster und Eppertshausen und der Stadt Babenhausen (Landkreis Darmstadt-Dieburg).
Die Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen, aus denen die betroffenen Grundstücke sowie die Grenzen des Überschwemmungsgebietes zu ersehen sind, können während der Dienststunden bei
der Stadtverwaltung Babenhausen,
Rathaus Babenhausen, Zimmer 201 (2. OG Altbau), Marktplatz 2, 64832 Babenhausen
eingesehen werden.
Die Verordnungen für das Überschwemmungsgebiet der Gersprenz vom 29.03.2000, 30.01.2002 und vom 14.03.2003 haben damit keine Rechtswirkung mehr.
Regierungspräsidium Darmstadt
-Abteilung Umwelt, Darmstadt-
gez. Ulrich Hartmann
Darmstadt, 31.07.2025