Jährliche Auskunfts- und Übermittlungssperre

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß dem § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren zu unterrichten.

Jede Person, die in Babenhausen gemeldet ist, kann eine Übermittlungssperre oder Auskunftssperre für das Einwohnermelderegister beantragen.

Übermittlungssperren – formlos und ohne Angabe von Gründen

Bei einer Übermittlungssperre kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen.

Die eingetragene Übermittlungssperre hat bis zum Widerruf Bestand.

-Religionsgesellschaften (§42 Abs. 3 BMG)

Betroffene Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Religionsgesellschaft übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt wird.

-Parteien/Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 BMG)

Der Einwohner hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

-Alters-und Ehejubilare (§ 50 Abs. 2 BMG)

Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten aus Anlass seines Alters oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter, staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk zu wiedersprechen.

-Adressbuchverlag (§ 50 Abs. 3 BMG)

Einem Adressbuchverlag darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.

Auskunftssperre – auf Antrag und begründet

Die Auskunftssperre (gem. §51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der Antrag auf Auskunftssperre muss besonders begründet sein, evtl. können Nachweise seitens der Meldebehörde gefordert werden. Vor Eintragung der Auskunftssperre muss der Antrag seitens der Meldebehörde genehmigt werden. Mit Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet, kann aber verlängert werden. Gesetzlich vorgeschriebene Sperren, wie die Auskunftssperre nach § 51 Abs.5 BMG, werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen.

Zu Eintragung einer Auskunftssperre bitten wir um persönliche Vorsprache. Buchen Sie hierzu online einen Termin unter www.babenhausen.de .

-Einrichtung bedingte Sperrvermerke gemäß § 52 BMG

Wenn eine Person in einer (Erst) Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankten gemeldet sind, richtet die Meldebehörde automatisch einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

Der Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre kann im Einwohnermeldeamt der Stadt Babenhausen, Marktplatz 2, Zimmer 6 gestellt werden.

Sie können das Formular von der Homepage der Stadt Babenhausen unter www.babenhausen.de (Menü/Online-Rathaus / Einwohnermeldeamt) herunterladen.                                                          

Dieses kann ausgefüllt im Rathaus abgegeben, per Fax an 06073-60222 oder per E-Mail an meldeamt@babenhausen.de übermittelt werden.

Babenhausen, 04.05.2026

Dominik Stadler                                                       

Bürgermeister